Satzung
§ 1 - Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Unabhängige Wählergemeinschaft Stavern", abgekürzt » UWG Stavern « und hat seinen Sitz in Stavern.
§ 2 - Zweck
Der Verein ist der Zusammenschluss von parteiunabhängigen in der Kommunalpolitik tätigen Bürgerinnen und Bürgern des Ortes Stavern, die folgende Ziele haben:
• den Gedanken des freien Bürgermandats zu vertreten,
• die aktive Teilnahme der Bürger am kommunalpolitischen Leben zu fördern,
• sich an den Wahlen zum Gemeinderat Stavern, dem Samtgemeinderat Sögel und dem Kreistag Emsland zu beteiligen,
• mit Parteiunabhängigen Mandatsträgern die Kommunalpolitik zu beeinflussen
• gemeinsam kommunalpolitische Anliegen heraus zu arbeiten und weiter zu bringen,
• die Verbindung zwischen Bevölkerung, Kommunalparlamenten, Verwaltungsorganen neu sowie anderen Institutionen und gesellschaftspolitisch wirksamen Gruppen lebendig zu erhalten,
• jugendliche Mitbürger an Kommunalpolitik heranzuführen und zur Mitarbeit anzuregen.
Es gehört zu seinem Selbstverständnis, keine hierarchischen Einflussstrukturen entstehen zu lassen. Der Verein ist überparteilich und konfessionell nicht gebunden. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des dritten Abschnittes (steuerbegünstigte Zwecke) der Abgabenordnung. Er erstrebt keinen Gewinn. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch sonst keine besonderen Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen. Nach § 34 g Einkommensteuergesetz kann der Verein Spendenbe-scheinigungen über Zuwendungen, Spenden und Beiträge über die UWG Emsland e.V. ausstellen.
§ 3 - Mitgliedschaft
Mitglied können unter Beachtung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und Anerkennung dieser Satzung Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Stavern und der Samtgemeinde Sögel werden, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben. Mitglied kann nicht werden, wer einer Partei angehört. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet:
• durch Austritt, der bei Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Jahresende wirksam wird und schriftlich zu erklären ist,
• durch Tod,
• durch Ausschluss bei Eintritt in eine Partei,
• durch Ausschluss bei vereinschädigendem Verhalten,
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 4 - Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und Kassenwart und Beisitzern. Die Mandatsträger in den Kommunalparlamenten gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit und führt die laufenden Geschäfte. Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Der Vorstand wird für die Dauer von 5 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Gründungsvorstand wird für zwei Jahre gewählt.
§ 5 - Mitgliederversammlung
Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, bei der die geschäftlichen Angelegenheiten wie Wahlen, Kassenfragen, Abgabe der Rechenschaftsberichte, Amtsentlassungen, Wahlorganisation, Diskussion mit Ratsmitgliedern usw. erledigt werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf begründetem Antrag von mindestens 30 % der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb 4 Wochen vom Vorstand einzuberufen, sofern nicht die Antragsteller mit einer längeren Befristung einverstanden sind.
Mitgliederversammlungen sind unter Mitteilung von Zeit, Ort und Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von wenigstens 2 Wochen einzuberufen. Über ihren Verlauf und die gefassten Beschlüsse fertigt der/die Schriftführer/in eine Niederschrift an, die von ihm/ihr und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Anträge sollten dem Vorstand 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Es besteht die Möglichkeit, Anträge mündlich in der Versammlung zu stellen. Die anwesenden Mitglieder entscheiden über die Aufnahme des Antrages in die Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderungen und Vereinsauflösung mit 2/3 Mehrheit, der erschienenen Mitglieder.
Der Verein regelt seine Finanzen durch Mitgliederversammlungsbeschluss. Ein Mitgliedsbeitrag wird vorerst nicht erhoben. Spenden können im gesetzlich zulässigen Rahmen angenommen werden. Die Mitgliederversammlung hat alle zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 6 - Wahlen
Wahlen können, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, offen oder geheim durchgeführt werden. Sie werden offen durchgeführt, wenn dagegen kein Widerspruch erhoben wird und diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei mehreren Vorschlägen ist derjenige gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Hat im 1. Wahlgang keiner die Mehrheit erlangt, so erfolgt im 2. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den Vorgeschlagenen, die im 1.Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigten. Ergibt sich auch bei der Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 7 - Auflösung
Die Vereinsauflösung erfolgt mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder durch Mitgliederversammlungsbeschluss. In diesem Falle fällt das Vermögen einer dann zu bestimmenden sozialen Einrichtung zu.
Stavern, den 07. Juni 2007